§ 1 Name des Vereins Der Name des Vereins lautet „SLG PP MÖNCHENGLADBACH“, wobei „SLG“ für „Schießleistungsgruppe“ steht. § 2 Rechtsform des Vereins DieSLG PP MÖNCHENGLADBACH ist in das Vereinsregister der StadtMönchengladbach eingetragen und hat damit die Rechtsform desrechtsfähigen Vereins, führt somit den Zusatz „e.V.“. § 3 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. § 4 Zweck des Vereins DieSLG PP Mönchengladbach ist ein Zusammenschluss von Freunden desSchießsports. Die SLG fördert und pflegt den Schießsport nach derSportordnung anerkannter Schießsportverbände. Zu diesem Zweck bildetdie SLG ihre Mitglieder in Theorie und Praxis des Schießens aus(Sachkunde), führt Übungsschießen und Wettkämpfe durch und ermöglichtihren Mitgliedern die Teilnahme an Lehrgängen und Wettkämpfen. DerVerein wahrt politische, konfessionelle und ethnische Neutralität. § 5 Mitgliedschaft Mitgliedkann jeder unbescholtene Bürger mit gutem Leumund werden. Die Aufnahmebedarf der schriftlichen Anmeldung unter Anerkennung der Satzung. DieAufnahme erfolgt zunächst befristet auf ein Jahr zur Probe, wobei dieProbezeit vom Vorstand verlängert werden kann. Nach Ablauf derProbezeit kann das Mitglied zum Vollmitglied werden. über die Aufnahmezur Probe und als Vollmitglied entscheidet der Vorstand, wobei eineinstimmiges Abstimmungsergebnis Voraussetzung für die Aufnahme ist.Anmeldung und Probezeit entfallen für die Gründungsmitglieder. § 6 Verlust der Mitgliedschaft DieMitgliedschaft geht verloren durch 1. Tod des Mitgliedes, 2. Kündigungdes Mitglieds,3. Verstöße gegen die Vereinssatzung,4. Nichteinhalten von Zahlungsverpflichtungen,5. Grob unsportliches oder vereinsschädliches Verhalten6. Vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsregeln7. Förmliche Ausschließung durch einen einstimmigen Vorstandsbescheid.Im Falle des Eintretens eines der Fälle 3. bis 7. tritt der Vorstandzusammen und entscheidet durch einen Vorstandsentscheid (siehe 7.). Demausgeschlossenen Mitglied wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt.In allen Fällen bleibt das ausgeschlossene Mitglied dem Vereingegenüber für zugefügte Schäden, einbehaltenen Vereinsbesitz undausstehende Zahlungen haftbar. § 7 Organe der Verwaltung Die Organe des Vereins bestehen aus
1. dem Vorstand, bestehend aus dem
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister
Der1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß BGB gerichtlichund außergerichtlich, wobei der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder auf dessen Weisung hin im Außenverhältnis aktiv wird.Der Vorstand entscheidet über alle Aktivitäten des Vereins.Vorstandsbeschlüsse - außer der Mitgliedschaft (siehe § 5) - werdenmittels einfacher Mehrheit gefällt.
Der Vorstand bestimmtSLG-Leiter, die den Verein gegenüber dem jeweiligen Dachverbandvertreten. SLG-Leiter sollten über die Schießleiter undAusbildungsqualifikationen des entsprechenden Dachverbandes verfügen.Die SLG-Leiter bilden den erweiterten Vorstand und werden hier beratendtätig.
Der Vorstand hat das Recht für besondere Aufgaben(Zeugwart, Kassenprüfer, Schießleiter) verantwortliche Mitglieder zubenennen.
2. der Mitgliederversammlung,
welche den Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit durch Akklamation für die Dauer von 2 Jahren wählt.
DieMitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr wird vom Vorstand14 Tage im Voraus schriftlich eingeladen. Anträge zurMitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung istnach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Dies wird durchErklärung des anwesenden Vorstandes bei Sitzungsbeginn festgestellt.
DieMitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet und mussfolgende Punkte behandeln (außer bei einer Auflösungsversammlung):
1. Jahresbericht des Vorstandes 2. Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer 3. Entlastung des Vorstandes 4. Anträge 5. Sonstiges (z.B. Wahlen)
Der Versammlungsleiter kann bei Bedarf noch am Tag der Mitgliederversammlung der Tagesordnung Punkte hinzufügen.
Beschlussfassungenerfolgen in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. AlleSatzungsänderungen, insbesondere Änderung des Vereinszwecks undVerschmelzungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
DieProtokollierung erfolgt durch den, zu Beginn der Mitgliederversammlungbestimmten, Schriftführer, wird vom Versammlungsleitergegengezeichnet und vereinsintern veröffentlicht
Ist der1.Vorsitzende aus triftigem Grund an der Teilnahme verhindert, kanndieser den 2.Vorsitzenden mit der Leitung der Mitgliederversammlungbeauftragen.
§ 8 BeiträgeDiejeweiligen Beiträge (Aufnahmebeiträge, Monatsbeiträge, sonstigeBeiträge) werden vom Vorstand festgesetzt und sind der Beitragsordnungzu entnehmen. Die regelmäßigen Beiträge (Monatsbeiträge) sind von allenMitgliedern bargeldlos per Dauerauftrag auf das Konto des Vereins zuüberweisen. Beitragsveränderungen werden den Mitgliedern 6 Wochen vorInkrafttreten schriftlich mitgeteilt. § 9 Trainingspflicht 1.Jedes Mitglied ist angehalten, eine persönliche Schießkladde zu führen.Diese Schießkladde ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
2.Jedes Mitglied ist verpflichtet regelmäßig zu trainieren und anWettkämpfen teilzunehmen. Hierbei werden externe Trainings undWettkämpfe berücksichtigt. § 10 Sonstige Pflichten der Mitglieder DieMitglieder sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten (Name,Vorname, Adresse, Telefonnummer, WBK-Daten) in aktueller undwahrheitsgemäßer Form dem Vorstand offenzulegen und Änderungenunverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand leitet diese Daten an diebetreffenden SLG-Leiter weiter. § 11 Auflösung DieAuflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlungbeschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck und mit diesemTagesordnungspunkt gem. § 7 Abs. 1 vom Vorstand einzuberufen ist. Diese Auflösungsversammlung ist einzuberufen, wenn:
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Fortsetzung der satzungsgemäßen Vereinsaktivitäten nicht mehr möglich ist oder
mindestens 50 Prozent der registrierten Mitglieder eine solche Versammlung schriftlich beim Vorstand fordern.
Zumrechtskräftigen Auflösungsbeschluss bedarf es einer ¾ Mehrheit deranwesenden Mitglieder. Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen vomVorstand schnellstmöglich aufgelöst. § 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Abstimmung der Mitgliederversammlung bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |